Satzung des Fördervereins der Städt. Gemeinschaftsgrundschule an der Mozartstraße Duisburg e.V.

(Auch als PDF zum Download unter "Formulare" zu finden)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule an der Mozartstraße Duisburg e.V.“, ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg / NRW.

3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr gem. § 7 SchulG NRW.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe.

2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

a) ideelle und materielle Unterstützung der Gemeinschaftsgrundschule an der Mozartstraße Duisburg (§ 58 Nr. 1 AO)

b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

c) Ausstattung des Computerbereiches

d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)

f) Außendarstellung der Schule

g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

i) Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

j) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen

k) Betrieb einer Schulbibliothek

l) Gestaltung des Außengeländes

m) Beschaffung von Spielgeräten

n) ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten (staatliche Mittel sollen vorrangig beansprucht werden).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder mit Ausnahme der Vorstände eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen, insbesondere Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der GGS Mozartstraße.

2. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

3. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag und kann eine Aufnahmegebühr erheben. Näheres regelt eine Beitragsordnung, welche die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Frist von drei Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres (= Schuljahr = 31. Juli) erklärt werden kann;

b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;

c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.

d) Auch wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist, kann es von der Mitgliederliste gestrichen werden. Darüber der entscheidet Vorstand. 

6. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Beiträge.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Wochen vor den Schul-Sommerferien Nordrhein-Westfalens schriftlich beim Vorstand einzureichen.

c) Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der letzten vier Wochen vor den Schul-Sommerferien Nordrhein-Westfalens am einem Schultag stattfinden.

d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden und wird zudem einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.

d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b) Entlastung des Vorstandes

c) Wahl des Vorstandes aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder

d) Wahl der Kassenprüfer/innen

e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte

g) Änderung der Beitragsordnung

h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in einer „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden, die gegebenenfalls durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) des Vereins setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:

a) Vorsitzende/r

b) Schatzmeister/in

c) Schriftführer/in

Der Vorsitzende/r ist zugleich stellvertretende/r Schatzmeister/in und der Schatzmeister/in ist zugleich stellvertretende/r Vorsitzende/r. 

2. Diese Vorstandsmitglieder können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

5. Vorstandsbeschlüsse sind grundsätzlich mehrheitlich zu treffen und können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Beschlüsse sind als Ergebnis-Protokolle zu dokumentieren.

6. Der Vorstand kann jeder Zeit sogenannte Beisitzer/innen in den erweiterten Vorstand berufen. Vorstand und Beisitzer bilden dann diesen erweiterten Vorstand. Es sollten mindestens 2-3 Beisitzer berufen sein, da möglichst aus diesem Kreise nachfolgende Vorstände gewählt werden sollten, um eine kontinuierliche Vereinsarbeit gewährleisten zu können.

7. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind dann zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen. Folgende Funktionen sind für Beisitzer denkbar:

a) Beisitzer Stellvertretende/r Schriftführer/in

b) Beisitzer Vertretung der Schulleitung

c) weitere Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können.

8. Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand in der Regel für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit durch den Vorstand widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer vorschlagen.

 

§ 8 – Anträge

Anträge gemäß § 2 werden vom Vorstand entschieden und können gestellt werden von:

1. den Mitgliedern des Vereins und dem Vorstand,

2. der Schulleitung und

3. den Konferenzen der Schule (z. B. Schulpflegschaft, Schülerparlament).

 

§ 9 Kassenprüfer/innen

1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Die Kassenprüfung erstreckt sich dabei nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

2. Sie erstatten Bericht in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 

§ 10 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Der Vorstand ist berechtigt Änderungen dieser Satzung redaktioneller Art und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist über diese Änderungen zu informieren.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Duisburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke an der städtischen Gemeinschaftsgrundschule an der Mozartstraße zu verwenden hat.

 

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Förderverein

der städtischen Gemeinschaftsgrundschule

an der Mozartstraße Duisburg e.V.

 

gemeinnütziger Verein seit 2001

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